Fix Desk (6 Monate) Geschäftsbedingungen und Konditionen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) finden Anwendung auf die Vereinbarung über alle Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Coworking („Servicevertrag Coworking“), der Nutzung von Meetingräumen („Servicevertrag Meetingraum“) und von Veranstaltungen und Workshops („Eventvertrag“) zwischen

Quay Coworking & Community GbR, Riemekestr. 17, 33102 Paderborn

(„Quay“)

und

den im Quay Anmeldeformular aufgeführten Kundinnen und Kunden

(„Kund:innen“)

(Quay und Kund:innen nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt)

Das Angebot richtet sich sowohl an Privatkund:innen als auch an Unternehmer:innen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Servicevertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Geschäftsbedingungen von Kund:innen haben ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch Quay keine Geltung.

§ 1 Allgemeine Regelungen

Die in diesem Teil getroffenen Regelungen gelten für alle nachfolgenden Rechtsverhältnisse und vertraglichen Beziehungen zwischen Quay und seinen Kund:innen.

I. Betriebsstunden, Betreuung und Zugangsbeschränkungen

1. Die Betriebsstunden sind montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ausnahmen hiervon ergeben sich an den gesetzlichen Feiertagen.

2. Eine Betreuung der Kund:innen durch vor Ort anwesendes Personal von Quay erfolgt nur während dieser Betriebsstunden.

3. Quay haftet nicht für vorübergehende Beschränkungen des Zugangs, die auf Umständen beruhen, welche außerhalb der Einflusssphäre von Quay liegen und die Quay auch nicht verhindern kann, insbesondere Naturkatastrophen und ähnliche Fälle höherer Gewalt, hoheitliche Eingriffe und Arbeitskämpfe (Force Majeure).

II. Zugangs-Tokens

Für die Nutzung der Räumlichkeiten erhalten die Kund:innen persönliche Zugangs-Tokens. Diese werden gegen ein Pfand ausgegeben.

Die Kund:innen haben Quay im Falle eines Verlustes ihrer Zugangs-Tokens oder der Tokens eines Nutzungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu informieren. Quay ist berechtigt, das in Höhe der Gebührenordnung für den Token entrichtete Pfand im Verlustfalle einzubehalten.

Die Kund:innen haften für etwaige weitere Kosten, die sich aufgrund des Verlustes des Zugangs-Tokens oder deren Ersatzbeschaffung ergeben. Alle Tokens der Kund:innen und der Nutzungsberechtigten sind unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages an Quay zurückzugeben.

III. Allgemeine Pflichten der Kund:innen

1. Kund:innen dürfen keine Änderungen oder Modifikationen der Büros, Meetingräume und übrigen Flächen und Räume vornehmen, insbesondere keine zusätzlichen Möbel, Einrichtungsgegenstände und Geschirr einbringen, technische Vorrichtungen und Geräte installieren oder Kabel legen, ohne dass Quay vorher diesen Veränderungen schriftlich zugestimmt hat. Es steht im alleinigen Ermessen von Quay die Zustimmung zu verweigern.

2. Alle Kund:innen sind verpflichtet, sich entsprechend dem Verhaltenskodex („Quay-Codex“), der Hausordnung und allen anderen Verhaltensbestimmungen von Quay in der jeweils geltenden Fassung zu verhalten. Der Quay-CODE und die sonstigen Verhaltensbestimmungen sind auf der Website von Quay abrufbar; sie sind außerdem in den Quay Räumlichkeiten einsehbar.

3. Die Kund:innen haben Quay und den mit Quay verbundenen Einrichtungen Schadensersatz für alle Forderungen, Verbindlichkeiten und Kosten zu leisten, die durch Verletzung dieses Vertrags durch die Kund:innen, die Nutzungsberechtigten, Besucher:innen oder durch ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entstanden sind. Die Kund:innen tragen die volle Verantwortung für alle durch Dritte begangene Handlungen und Schäden, wenn die Kund:innen, ihre Nutzungsberechtigten oder Gäste diesen Dritten zum Betreten des Gebäudes veranlasst haben. Die Kund:innen haften für das Verschulden der Nutzungsberechtigten, ihrer Besucher, Lieferanten oder Dritter, die auf ihre Veranlassung das Gebäude und die Räumlichkeiten betreten, wie für eigenes Verschulden (die „Kundenbezogene Person“). Die Kund:innen befreien Quay von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung einer Kundenbezogenen Person. Die Kund:innen werden Quay und sämtliche mit Quay verbundene Unternehmen vollumfänglich von jeglicher Haftung und Kosten aufgrund etwaiger Ansprüche von Mitarbeiter:innen oder Gästen oder Lieferanten freistellen, die im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen von Kundenbezogenen Personen stehen.

4. Kund:innen oder ihre Nutzungsberechtigten sowie Gäste und Besucher:innen dürfen keine illegalen, rechtswidrigen, straf-, ordnungs- und sittenwidrigen, rassistischen, gewalttätigen oder aggressiven Handlungen vornehmen oder unnötig Lärm verursachen oder andere belästigen.

5. Für Schäden, die von einem Haustier von Kund:innen oder einer Kundenbezogenen Person verursacht werden, sind die Kund:innen verantwortlich und haftbar.

6. Quay übernimmt keine Verantwortung für Handlungen anderer Kund:innen. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Kund:innen oder einer Kundenbezogenen Person trifft Quay keine Verpflichtung zur Einmischung, Schlichtung oder Freistellung irgendeiner Partei im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung. Die Kund:innen – auch im Namen der Nutzungsberechtigten – verzichten unwiderruflich auf jegliche Ansprüche, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung einer anderen Partei als Quay ergeben.

7. Kund:innen sind nicht berechtigt, die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder Dritten die Nutzung der Büros, Meetingräume, Flächen und Räume oder irgendeiner Dienstleistung zu gestatten, sofern nicht Quay vorher schriftlich zustimmt. Hiermit wird klargestellt, dass die Kund:innen nicht das Recht haben, das Büro oder Teile des Büros, Meetingräume und Flächen unterzuvermieten, oder zur Nutzung, auch nicht teilweise, zu überlassen, sofern nicht Quay vorher schriftlich zustimmt. Es steht im alleinigen Ermessen von Quay die Zustimmung zu verweigern. Im Fall der Abtretung oder der Untervermietung/ Nutzungsüberlassung ohne Zustimmung von Quay ist Quay berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu beenden. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Quay dagegen ist berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten und zu verpfänden, ohne dass dies der Zustimmung der Kund:innen bedarf, sofern die aus dem Vertrag hergeleiteten Rechte der Kund:innen nicht beeinträchtigt werden. Quay informiert die Kund:innen im Fall der Abtretung.

8. Die Kund:innen sind verpflichtet, bei Nutzung des Internet-Netzwerks das geltende Recht einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet:

das Internet weder zum Abruf noch zur Verbreitung sittenwidriger oder rechtswidriger Inhalte zu nutzen,

keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich herunterzuladen, zu vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich zu machen,

keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten,

das Internetnetzwerk nicht zur Versendung von Massen- Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung zu benutzen.

9. Die Kund:innen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Quay keine Bilder oder Abbildungen der Räumlichkeiten für Werbung, Veröffentlichung oder sonstige Zwecke verwenden.

10. Die Kund:innen dürfen den Firmennamen oder die Marke Quay in keiner Weise im Zusammenhang mit ihrem Geschäft ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Quay verwenden.

11. Die Gemeinschaftsflächen sind sorgsam zu behandeln und zur vorübergehenden Nutzung ohne Beeinträchtigung anderer Kund:innen bestimmt. Die Kund:innen dürfen keine persönlichen Gegenstände oder Arbeitsmaterial in den Gemeinschaftsflächen aufbewahren oder zurücklassen. Hiervon ausgenommen ist die Aufbewahrung in dafür vorgesehenen und von Quay bereitgestellten Schließfächern oder Behältern.

IV. Allgemeine Rechte von Quay

1. Quay hat das Recht, jederzeit die Freifläche („open-space-Fläche“), die Büros, Meetingräume und andere Flächen und Räume aus Gründen des Schutzes und der Sicherheit, sowie für Wartungsarbeiten zu betreten. In diesen Fällen ist Quay berechtigt, die Möbel vorübergehend umzustellen. Quay darf die genannten Bereiche ebenfalls betreten, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen.

2. Die Kund:innen stimmen zu, dass Quay ihre Daten für interne Zwecke speichert und verarbeitet. Sie erkennen an, dass Quay rechtlich verpflichtet sein kann, Kunden- und Nutzerdaten gegenüber Behörden offenzulegen oder Zugang zu den Quay Räumlichkeiten oder dem Büro der Kund:innen zu gewähren und in diesem Fall zur Offenlegung bzw. zum Betreten des Büros ohne Zustimmung der Kund:innen berechtigt ist. Weder die Kund:innen noch Nutzungsberechtigte haben diesbezüglich Ansprüche gegenüber Quay.

3. Es findet ein Anwesenheitstracking innerhalb der Räumlichkeiten Quays mittels der Buchungsplattform COBOT statt. Die Kund:innen erklären sich durch Nutzung der Plattform sowie Entgegennahme und Nutzung der Tokens mit diesem Tracking einverstanden. Quay speichert und verarbeitet die hierdurch gewonnenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Kund:innen sind nicht berechtigt und Quay ist nicht verpflichtet, die im Rahmen des Trackings gewonnenen Daten zur Verfügung zu stellen oder für die Kund:innen aufzubewahren.

4. Im Rahmen des Sicherheitskonzeptes von Quay werden Gemeinschaftsflächen und Ausgänge der Räumlichkeiten durch Videokameras überwacht. Die Büros bleiben frei von Kameras. Die Kund:innen erkennen den Gebrauch der Sicherheitskameras – auch im Namen der Nutzungsberechtigten – an. Quay ist nicht verpflichtet Sicherheitsaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen oder für die Kund:innen aufzubewahren.

V. Art der Verträge, Umsatzsteuer

1. Die vorliegenden Vereinbarungen betreffen das Recht der Kund:innen zur persönlichen Nutzung von open-space-Arbeitsplätzen bzw. Büros und/oder Meetingräumen und/oder Räumen und Flächen im Rahmen von Veranstaltungen sowie jeweils die Inanspruchnahme der entsprechenden Serviceleistungen. Zwischen den Parteien besteht kein Miet- oder Pachtverhältnis.

2. Die Vereinbarungen begründen unter keinen Umständen einen Arbeits-, Agentur- oder Joint-Venturevertrag zwischen den Parteien oder einem ihrer Beauftragten oder Angestellten oder eine sonstige vertragliche Beziehung, die eine Haftung einer Partei für die Handlung oder das Versäumnis der anderen Partei begründet.

3. Die angebotenen Leistungen innerhalb aller Tarife und vertraglichen Beziehungen zwischen Quay und seinen Kund:innen (Coworking, Meetingräume und Events) sind Teil eines Gesamtkonzepts, in dem der Zugang zur Community, die Nutzung der Einrichtungen und die umfassende Betreuung eine übergeordnete Rolle spielen. Steuerlich handelt es sich um einheitliche Leistungen eigener Art. Die Leistungen unterfallen damit der Umsatzsteuerpflicht.

VI. Gebühren für Zusatzleistungen

Serviceleistungen, die den im jeweiligen Anmeldeformular festgelegten Umfang überschreiten, führen zu zusätzlichen Gebühren. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren richtet sich nach den Angaben im Anmeldeformular. Wenn der zusätzliche Betrag nicht im Anmeldeformular festgelegt wurde, bestimmt sich dessen Höhe nach der im jeweiligen Zeitraum der Inanspruchnahme dieser Zusatzleistung durch Quay erhobenen Gebühr gemäß der aktuellen Quay Gebührenordnung („Gebührenordnung“). Die gültige Gebührenordnung steht auf der Website von Quay [quay-coworking] zum Abruf zur Verfügung. Quay kann die gemäß Gebührenordnung angebotenen zusätzlichen Serviceleistungen jederzeit modifizieren oder das Angebot dieser Serviceleistungen einstellen.

VII. Gebührenanpassung

Quay ist berechtigt, die Gebührensätze für jede gesondert zu vergütende Dienstleistung aufgrund einer aktualisierten Gebührenordnung anzupassen. Die Anpassung der Gebührensätze wird 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung bekanntgegeben. Die aktualisierte Gebührenordnung wird auf der Website von Quay zum Abruf bereitgestellt.

VIII. Zahlungen

Zahlungen sind auf folgendes Konto der Quay Coworking & Community GbR zu leisten:

Empfänger: Ina Böddeker

Bank: ING

IBAN: DE 02500105175454108205

BIC: 

IX. Infrastruktur

1. Die Kund:innen erkennen an, dass die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen von Natur aus abhängig ist von der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen Dritter und der Infrastruktur wie Fernmeldewesen, Internet, Strom und ähnlichem, auf welche Quay keinen Einfluss hat.

2. Die Funktionsfähigkeit der klimatisierten Lüftung im Sommer oder die Einhaltung einer bestimmten Höchsttemperatur wird von Quay nicht geschuldet.

X. Haftungsbegrenzung

1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Quay oder von Seiten seiner Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilfen haftet Quay nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Quay auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, Quay fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von Quay ausgeschlossen.

XI. Sonstiges

1. Alle Mitteilungen müssen in schriftlicher Form verfasst und an die im Anmeldeformular genannte Email-Adresse geschickt werden. Es liegt in der Verantwortung der Kund:innen, ihre Email-Adressen zu aktualisieren.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Verträge und Vereinbarungen unterliegen der Geheimhaltung und sind daher vertraulich. Die Weitergabe durch die Parteien ist verboten, sofern die Weitergabe nicht von einer Behörde von Rechts wegen gefordert wird und die andere Partei nicht sieben Tage im Voraus informiert wurde (vorausgesetzt diese Mitteilung ist von der Behörde nicht untersagt worden). Die Geheimhaltungspflicht findet dauerhafte Anwendung und erfasst auch den Zeitraum nach Vertragsende.

3. Quay behält es sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, es sei denn, dies ist für die Kund:innen nicht zumutbar. Quay wird die Kund:innen über Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderung benachrichtigen („Benachrichtigungen“). Die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Quay Website abrufbar sein. Widersprechen die Kund:innen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von den Kund:innen angenommen.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Verträge bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder eine Lücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu treffen, die dem entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben.

5. Die Kund:innen sind damit einverstanden, E-Mails und andere Mitteilungen von Quay zu erhalten, die Werbeinhalte enthalten können. Die Kund:innen haben die Möglichkeit derartige E-Mails und Mitteilungen von Quay abzubestellen, indem sie die Anweisungen zur Abbestellung in diesen Mitteilungen befolgen. Wenn die Kund:innen derartige Mitteilungen abbestellen, kann Quay den Kund:innen weiterhin informative Mitteilungen übermitteln, wie etwa über das Kundenkonto, über die von Kund:innen angeforderten Dienstleistungen oder die laufenden Geschäftsbeziehungen von Quay. In diesem Abschnitt bezieht sich "Kund:innen" auch auf Kundenmitarbeiter, Bevollmächtigte, Nutzungsberechtigte und sonstige nahestehende Personen.

6. Jede Beilegung von Streitigkeiten wird ausschließlich auf individueller Basis durchgeführt. Weder die Kund:innen noch Quay werden versuchen, irgendwelche Streitigkeiten im Rahmen einer Sammelklage oder in einem anderen Verfahren, in dem eine der beiden Parteien repräsentativ handeln, vorzubringen.

7. Alle Angelegenheiten betreffend die Gültigkeit, Auslegung, Umsetzung und Durchsetzung der Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer Rechte, Pflichten und Verpflichtungen sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln.

8. Soweit dies wirksam vereinbart werden kann, ist Gerichtsstand Paderborn.

§ 2 Coworking (Quay Work)

A. Quay Serviceleistungen

I. Leistungspaket

1. Die Kund:innen sind berechtigt, folgende Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen (die „Serviceleistungen“):

1.1. Das Recht, die im Anmeldeformular bezeichneten Quay Räumlichkeiten zu betreten und die im Anmeldeformular festgelegten Büros und Arbeitsplätze (das „Büro“) oder die „Räumlichkeiten“) und die Gemeinschaftsflächen zu nutzen.

„Gemeinschaftsflächen“ sind sämtliche Flächen innerhalb der Quay Räumlichkeiten, die nicht als Arbeitsplatz oder Büro zur ausschließlichen Nutzung durch andere Kund:innen oder durch Quay selbst vorgesehen sind.

1.2. Die Nutzung der Quay-Einrichtungen und -Möbel im Büro der Kund:innen oder der Gemeinschaftsflächen.

1.3. Zugriff auf WLAN (im gesamten Gebäude) und LAN (nach konkreter Verfügbarkeit – mehrere Anschlüsse pro Fläche) und Internetdienste.

1.4. Drucken, kopieren und scannen im Rahmen der Konditionen der aktuellen Quay Gebührenordnung.

1.5. Die Nutzung der Meetingräume im Bürogebäude.

Diese hängt von der vorherigen Reservierung des Meetingraumes und dessen Verfügbarkeit ab. Die Nutzung ist nur im Rahmen des im Anmeldeformular festgelegten Umfangs zulässig. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit sind die Kund:innen berechtigt, ihr Nutzungskontingent zu erhöhen. Für den erhöhten Umfang werden Gebühren entsprechend der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens aktuellen Quay Gebührenordnung erhoben. Das Kontingent ist ausschließlich für den jeweiligen Monat bestimmt und kann weder monatsübergreifend gesammelt, noch auf einen anderen Monat übertragen werden. Unverbrauchte Nutzungskontingente verfallen zum Ende des Monats. Die Kund:innen können diesbezüglich weder Anrechnung noch Erstattung verlangen.

1.6. Den Empfang von Gästen während der regulären Betreuungszeiten, mit Ausnahme der geltenden gesetzlichen Feiertage.

1.7. Quay behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen. Die Kund:innen erhalten in diesem Fall eine äquivalente Leistung.

2. Darüber hinaus sind die Kund:innen auf Wunsch und bei gesonderter Buchung nach den Konditionen der Quay Gebührenordnung berechtigt, folgende zusätzliche Leistungen in Anspruch zu nehmen (die „Extraleistungen“):

2.1. Einen Postservice, das heißt die Entgegennahme von Briefen und Lieferungen.

2.2. Die Nutzung der im Anmeldeformular angegebenen Adresse des Bürogebäudes als Geschäftsanschrift.

Zu beachten sind hierbei die für Kaufleute geltenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Sitz und Niederlassung und die entsprechenden Meldepflichten zum Handelsregister. Diese Pflichten sind, genau wie etwaige An- /Ummeldungen beim Gewerbeamt durch die Kund:innen selbständig zu erfüllen.

2.3. Die Nutzung eines Schließfachs auf der Open Space Fläche.

2.4. Die Nutzung eines Rollcontainers (nur für Kund:innen der Tarife Fix und Büro).

3. Gemäß dem Anmeldeformular können die Kund:innen zwischen folgenden Angeboten wählen:

3.1. FLEX DESK, DAYPASS

Die Angebote beinhalten einen Arbeitsplatz auf der open-space-Fläche, der den Kund:innen nach Verfügbarkeit und Belegung in den Räumlichkeiten von Quay zur Verfügung steht. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz. Quay wird vielmehr verschiedene Plätze vorhalten, die Kund:innen nach dem Prinzip „first come, first serve“ frei wählen können.

Ein Tagespass berechtigt zur einmaligen Nutzung eines solchen Arbeitsplatzes an einem einzelnen ausgewählten Tag.

3.2. FIX DESK

Ein Arbeitsplatz auf der open-space-Fläche, der den Kund:innen dauerhaft zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist.

3.3. BÜRO

Ein eigenes Büro, welches den Kund:innen zur exklusiven Nutzung zugewiesen wird. Die Kund:innen sind berechtigt, das gebuchte Büro mit der jeweils vertraglich festgelegten Anzahl von Personen zu nutzen.

3.4. VIRTUAL OFFICE

Die isolierte Nutzung von Quay als Geschäftsadresse. Kund:innen dieser Kategorie steht weder ein Arbeitsplatz zur Verfügung, noch sind sie zur Inanspruchnahme der sonstigen Serviceleistungen und Extraleistungen berechtigt. Es gelten die unter 2.2. genannten Bedingungen.

4. Quay ist - auch während der Laufzeit des Vertrages - berechtigt, den Kund:innen ein gleichwertiges Büro oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten zuzuweisen, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich werden sollte und für die Kund:innen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Die Zuweisung ist den Kund:innen mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen.

II. Zugang und Aufenthalt

Kund:innen der Kategorien Flex Desk, Fix Desk und Büro haben selbständigen Zugang zum Bürogebäude, den Gemeinschaftsflächen und gegebenenfalls Büros rund um die Uhr, an sieben Tagen die Woche.

Für Kund:innen mit Tagespass ist der Zugang und Aufenthalt nur während der Betriebsstunden möglich.

III. Nutzungsberechtigte

Die Personen, die zur Nutzung des Büros und der Serviceleistungen berechtigt sind („Nutzungsberechtigte“), sind die im Anmeldeformular angegebenen.

Die Zahl der Nutzungsberechtigten darf die Zahl der jeweils auf der open-space-Fläche oder innerhalb des Büros gebuchten Arbeitsplätze übersteigen. Gleichzeitig anwesend sein dürfen jedoch stets maximal eine der Anzahl der gebuchten Arbeitsplätze entsprechende Zahl von Nutzungsberechtigten.

Die Liste der Nutzungsberechtigten soll ausschließlich Arbeitnehmer:innen oder gesetzliche Vertreter:innen der Kund:innen enthalten. Dritte dürfen nur nutzungsberechtigt sein, wenn ihre Nutzung des Büros dem Geschäft der Kund:innen zu dienen bestimmt ist. Die Kund:innen sind selbst für die schriftliche Aktualisierung der Liste der Nutzungsberechtigten verantwortlich.

Nur auf der Liste der Nutzungsberechtigten verzeichnete Personen sind berechtigt, das Büro und die Serviceleistungen zu nutzen. In dem Fall, dass die Kund:innen die Anzahl der Nutzungsberechtigten erhöhen wollen („zusätzliche Nutzungsberechtigte“) und die Anzahl der zusätzlichen Nutzungsberechtigten die Anzahl der Arbeitsplätze bzw. der verfügbaren Bürofläche gemäß Anmeldeformular übersteigt, ist Quay berechtigt, die Aufnahme zusätzlicher Nutzungsberechtigter zu verweigern. Zusätzliche Nutzungsberechtigte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Quay.

Die Liste der Nutzungsberechtigten darf keine Personen enthalten, deren Nutzung der Büroflächen einem anderen Zweck als dem Geschäftsbetrieb der Kund:innen dient. Die Kund:innen sind verantwortlich und haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen der Nutzungsberechtigten.

B. Nutzungsbeiträge und Entgelte

I. Nutzungsbeiträge

Die Kund:innen sind verpflichtet, Quay die Nutzungsbeiträge entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Der Nutzungsbeitrag für laufende Tarife ist monatlich bis zum dritten Tage des Monats, für welchen der Beitrag bestimmt ist und damit im Voraus zu zahlen. Quay stellt den Kund:innen für die gezahlten Nutzungsbeiträge und alle anderen Zahlungen, zu denen die Kund:innen gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sind, eine Rechnung aus.

II. Im Nutzungsbeitrag enthaltene Dienste und Einrichtungen

Der Nutzungsbeitrag enthält Entgelte für die Nutzung des Büros, der Serviceleistungen und für die Betreuung durch das Personal von Quay während der regulären unter § 1 aufgeführten Betriebsstunden, für Kosten betreffend die Verwaltung der Räumlichkeiten und des Gebäudes, für Elektrizität und Wasserverbrauch und der Betriebskosten der Räumlichkeiten und des Gebäudes und für den Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen, den Quay seinen Kund:innen ermöglicht (Küche, heiße und kalte Getränke, etc.).

III. Zahlungen

Die Zahlung der Nutzungsbeiträge erfolgt primär mittels des Zahlungsdienstes Paypal. Alternativ findet eine Zahlung mittels Kreditkarte oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Kund:innen statt. Die jeweiligen Zahlungsbedingungen finden sich im Anmeldeformular.

C. Vertragsbedingungen

I. Laufzeit, Vertragsbeginn und -ende

Die Laufzeit ist die im Anmeldeformular bestimmte Vertragslaufzeit („Laufzeit“). Ist keine Laufzeit vereinbart gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Das Recht zur Nutzung beginnt am ersten Werktag des vereinbarten Vertragsbeginns um 9 Uhr.

Das Recht zur Nutzung endet, wenn nicht gesondert abweichend vereinbart, am letzten Werktag der Laufzeit bzw. der Kündigungsfrist (Räumungstag). Der Sonnabend zählt nicht als Werktag.

II. Ordentliche Kündigung, Kündigungsfrist

1. Die Verträge zur Nutzung von Quay Work können durch die Kund:innen ordentlich gekündigt werden.

2. Im Fall der Kündigung endet der Vertrag bei den Tarifen Fix Desk und Flex Desk 30 Tage nach Zugang der Kündigung bei Quay. Der Tarif Büro endet ebenfalls 30 Tage nach Zugang der Kündigung.

3. Die Kündigung erfolgt über die elektronische Buchungsplattform. Alternativ ist die Kündigung in schriftlicher Form an:

Quay Coworking & Community

Riemekestr. 17

33102 Paderborn

zu richten.

III. Folgen der Kündigung

Die Kund:innen müssen ihren Zahlungs- und sonstigen Pflichten gemäß Anmeldeformular und diesen AGB für die gesamte Laufzeit des Vertrags bzw. der Zeit von Vertragsbeginn bis Ablauf der Kündigungsfrist nachkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Arbeitsplätze nutzen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder nicht.

IV. Außerordentliche Kündigung

1. Beide Parteien sind in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für die Kund:innen insbesondere dann vor, wenn:

(a) Quay gem. § 2 A. I. 1. 1.7 das Leistungspaket in einer Art und Weise ändert, dass die Fortführung des Vertrages für die Kund:innen eine unzumutbare Härte darstellt.

(b) Eine Anpassung der Gebührenordnung dazu führt, dass die Fortführung des Vertrages für die Kund:innen eine unzumutbare Härte darstellt.

2. Quay allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen:

(a) die Kund:innen haben eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen eingestellt, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder

(b) die Kund:innen oder einer ihrer Nutzungsberechtigten hat eine wesentliche Pflicht der Kund:innen gegenüber Quay verletzt und die Pflichtverletzung wurde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Pflichtverletzung und einer schriftlichen Abmahnung von Quay beseitigt, oder

(c) die Kund:innen haben eine Vertragspflicht verletzt, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht oder

(d) Kund:innen oder ein Nutzungsberechtigter verletzen den Quay-CODE oder

(e) die Kund:innen oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder die Kund:innen betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, verletzen ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen Quay durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.

3. Wird das Mietverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Quay, egal aus welchem Grund, beendet, so ist Quay berechtigt, den Vertrag mit den Kund:innen mit einer Frist von 90 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Die Kund:innen haben in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber Quay. Die Haftungsregelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

V. Ende des Vertrags

1. Bei Ende des Vertrages haben die Kund:innen unabhängig vom Beendigungsgrund das Büro bzw. ihre Arbeitsplätze am Räumungstag bis spätestens 17 Uhr zu verlassen. Dabei sind alle persönlichen Gegenstände zu entfernen und die persönlichen Zugangs-Tokens zurückzugeben.

2. Die Kund:innen haben das Büro bzw. die Arbeitsplätze, abgesehen von einer etwaig im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstandenen Abnutzung, in dem Zustand zurückgewähren, in dem sie es/ihn erhalten haben. Quay ist berechtigt, den Kund:innen nach deren Räumung des Büros bzw. des Arbeitsplatzes die Kosten für die Reinigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen, wenn die Kund:innen ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Sollte Quay aufgrund einer verspäteten Räumung des Büros bzw. Arbeitsplatzes oder im Falle der Rückgabe eines Büros oder Arbeitsplatzes durch die Kund:innen in einem nicht vertragsgemäßen Zustand nicht in der Lage sein, das Büro bzw. den Arbeitsplatz anderen Kund:innen zur Verfügung zu stellen, ist Quay berechtigt, Schadensersatz für sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu verlangen. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch dann, wenn Kund:innen in ein anderes Büro oder eine andere Bürofläche umziehen.

3. Soweit die Kund:innen ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, ist Quay berechtigt, das Büro oder den Arbeitsplatz ohne vorherige Ankündigung zu räumen. Die Kund:innen verzichten auf Ansprüche oder Forderungen bezüglich zurückgelassener Gegenstände.

4. Quay übernimmt keine Verantwortung für von Kund:innen, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter:innen im Büro zurückgelassene Gegenstände. Quay ist berechtigt, die Gegenstände auf jede, ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten der Kund:innen zu entsorgen, ohne den Kund:innen diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn die Kund:innen die Gegenstände nicht innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Quay am Geschäftssitz von Quay abholen.

5. Quay nimmt im Falle eines vereinbarten Postservices innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin Briefe der Kund:innen in Empfang. Quay ist jedoch nicht verpflichtet, die Kund:innen nach Postempfang zu informieren. Es liegt allein in der Verantwortung der Kund:innen, das Vorliegen von Post zu prüfen und diese abzuholen. Quay darf für diese Serviceleistungen zusätzliche Gebühren entsprechend der Gebührenordnung erheben. Nach Ablauf der drei Monate ist Quay nicht mehr verpflichtet, diese Dienstleistung zu erbringen, sofern nicht in schriftlicher Form die entgeltliche Fortführung der Dienstleistung vereinbart worden ist.

VI. Pflichten der Kund:innen

1. Nutzen Kund:innen einen Arbeitsplatz auf der open-space-Fläche, sind sie verpflichtet, persönliche Gegenstände zu entfernen, wenn die Nutzung für einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten unterbrochen wird. Spätestens am Ende des jeweiligen Arbeitstages sind alle persönlichen Gegenstände zu entfernen und der Arbeitsplatz in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Verantwortung und die Haftung für persönliche Gegenstände tragen allein die Kund:innen.

2. Die Kund:innen sind während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrags allein und auf ihre Kosten verantwortlich, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, der (i) sie und die Nutzungsberechtigten gegen Eigentumsverlust oder bei Eigentumsschäden und (ii) Verletzungen von Kund:innen, Nutzungsberechtigten, Kundenbezogenen Personen oder andere Dritte an Leib, Leben und Gesundheit sowie (iii) die Risiken einer vollständigen oder teilweisen Beschränkung des Gebrauchs oder des Zugangs zum Büro bzw. der open-space-Fläche versichert. Quay ist darüber hinaus nicht verpflichtet, sich über das Bestehen oder die Vertragsbedingungen der geforderten Versicherung zu vergewissern.

3. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, Veranstaltungen in den Räumlichkeiten ohne Quays vorherige schriftliche Zustimmung durchzuführen. Um eine solche Zustimmung zu erhalten, haben die Kund:innen Quay angemessen zu informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

VII. Rechte von Quay

1. Die Kund:innen stimmen zu, dass Quay auf den Gemeinschaftsflächen nach eigenem Ermessen abends jederzeit Veranstaltungen ausrichten darf. Quay wird solche Veranstaltungen mit einer angemessenen Vorlaufszeit ankündigen. Weder den Kund:innen noch den Nutzungsberechtigten stehen in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen Quay zu, insbesondere sind sie nicht zur Minderung der Nutzungsbeiträge berechtigt. Quay kann im Rahmen der Veranstaltung zu diesem Zweck seine Serviceleistungen, bei denen es sich nach Möglichkeit nicht um grundlegende Serviceleistungen handelt (vgl. § 2 A. I. 1.) aussetzen.

2. Quay und mit Quay verbundene Unternehmen sind berechtigt, den Namen der Kund:innen nach Vertragsschluss und während der Laufzeit zu veröffentlichen, sowie Logos und Markenzeichen der Kund:innen auf der Quay Website, am Quay Standort, in vertraulichen Unterlagen für Gesellschafter oder Prospekten für potentiellen Investoren und in jeder sonstigen, von Quay beauftragten Werbung zu verwenden.

§ 3 Meetingräume

A. Quay Serviceleistungen

I. Leistungspaket

Die Kund:innen sind berechtigt, folgende Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen (die „Serviceleistungen“):

1. Das Recht, die im Anmeldeformular bezeichneten Quay Räumlichkeiten zu betreten und den im Anmeldeformular festgelegten Meetingraum und die Gemeinschaftsflächen zu nutzen. Gemeinschaftsflächen sind sämtliche Flächen innerhalb der Quay Räumlichkeiten, die nicht als Arbeitsplatz oder Büro zur ausschließlichen Nutzung durch andere Kund:innen oder durch Quay selbst vorgesehen sind.

2. Zugriff auf LAN (1 x pro Meetingraum) und WLAN (im gesamten Gebäude) Internetdienste.

3. Drucken, kopieren und scannen gegen Zahlung des in der Gebührenordnung festgelegten Betrags für die jeweils in Anspruch genommene Leistung und deren Umfang. Die gültige Gebührenordnung, der auch die Preise für die Benutzung der Meetingräume und Druck- und Kopierleistungen zu entnehmen sind, steht auf der Website von Quay zum Abruf und Download zur Verfügung.

4. Die Nutzung der Meetingräume hängt von der vorherigen Reservierung des Meetingraumes und dessen Verfügbarkeit ab.

5. Die kostenfreie Nutzung der Meetingräume durch Kund:innen anderer Tarife ist jeweils im Rahmen des im Anmeldeformular festgelegten Umfangs zulässig. Eine darüberhinausgehende entgeltliche Nutzung findet nach gesonderter Buchung zu den in der Gebührenordnung festgelegten Konditionen statt.

6. Quay behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen. Die Kund:innen erhalten in diesem Fall eine äquivalente Leistung.

II. Zugang und Zeitraum der Nutzung

1. Den Kund:innen wird der Zugang zu den Quay Räumlichkeiten am Buchungstag während des gebuchten Zeitraums, sowie jeweils 15 Minuten davor und danach gestattet. Eine Betreuung ist nur während der Betriebsstunden von Quay gewährleistet.

2. Die Nutzung des Meetingraums ist auf die gebuchte Zeitspanne beschränkt.

III. Nutzungsberechtigte

Die Personen, die zur Nutzung des Meetingraums und der Serviceleistungen berechtigt sind („Nutzungsberechtigte“), sind die im Anmeldeformular angegebenen. Die Zahl der Nutzungsberechtigten ist auf die Zahl der Sitzplätze des jeweiligen Meetingraums begrenzt. Nur auf der Liste der Nutzungsberechtigten verzeichnete Personen sind berechtigt, den Meetingraum und die Serviceleistungen zu nutzen. Die Kund:innen sind verantwortlich und haftbar für alle Handlungen oder Unterlassungen der Nutzungsberechtigten.

B. Nutzungsbeitrag und Entgelte

I. Nutzungsbeitrag

Der Nutzungsbeitrag ist im Voraus zu zahlen. Die Kund:innen sind verpflichtet, Quay den Nutzungsbeitrag entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Quay stellt den Kund:innen für den gezahlten Nutzungsbeitrag und alle anderen Zahlungen, zu denen die Kund:innen gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sind, eine Rechnung aus.

II. Im Nutzungsbeitrag enthaltene Dienste und Einrichtungen

Der Nutzungsbeitrag enthält Entgelte für die Nutzung des Meetingraums, der Services und für die Betreuung durch das Personal von Quay während der regulären unter § 1 aufgeführten Betriebsstunden, für Kosten betreffend die Verwaltung der Räumlichkeiten und des Gebäudes, für Elektrizität und Wasserverbrauch und der Betriebskosten der Räumlichkeiten und des Gebäudes und für den Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen, den Quay seinen Kund:innen ermöglicht (Küche, heiße und kalte Getränke, etc.).

C. Vertragsbedingungen

I. Stornierung durch die Kund:innen

Die Kund:innen haben die Möglichkeit, reservierte Meetingräume vor Beginn des gebuchten Nutzungszeitraums über die Buchungsplattform zu stornieren.

Die Stornierung verpflichtet die Kund:innen zur Zahlung einer Entschädigung nach folgender Staffelung:

Meetingraum:

· bis 48 Stunden vor Nutzungsbeginn: kostenfrei

· ab 48 Stunden vor Nutzungsbeginn: 100 % des Nutzungsbeitrags

Im Falle bereits geleisteter Zahlungen behält Quay bei Stornierung durch die Kund:innen die jeweils geschuldete Entschädigungssumme ein.

II. Stornierung durch Quay

1. Quay allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag zu stornieren:

(a) Kund:innen haben eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben oder ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder

(b) Kund:innen oder einer ihrer Nutzungsberechtigten haben in der Vergangenheit eine wesentliche Pflicht der Kund:innen gegenüber Quay verletzt, oder

(c) Kund:innen oder ein Nutzungsberechtigter verletzen den Quay-CODE oder

(d) Kund:innen oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder Kund:innen betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, haben in der Vergangenheit ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen Quay durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.

2. Wird das Mietverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Quay, egal aus welchem Grund, beendet, so ist Quay ebenfalls berechtigt, den Vertrag mit den Kund:innen zu stornieren. Die Kund:innen haben in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber Quay. Die Haftungsregelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

III. Ende Nutzungszeit

1. Bei Ende der Nutzungszeit haben die Kund:innen den Meetingraum unverzüglich zu räumen. Sie müssen diesen in dem Zustand sowie frei von Personen oder Gegenständen zurückgewähren, in dem sie ihn erhalten haben. Quay ist berechtigt, den Kund:innen nach deren Räumung des Meetingraums die Kosten für die Reinigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen, wenn diese ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Sollte Quay aufgrund einer verspäteten Räumung des Meetingraums oder im Falle der Rückgabe eines Meetingraums durch die Kund:innen in einem nicht vertragsgemäßen Zustand nicht in der Lage sein, den Meetingraum anderen Kund:innen zur Verfügung zu stellen, ist Quay berechtigt, Schadensersatz für sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu verlangen.

2. Soweit die Kund:innen ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, ist Quay berechtigt, den Meetingraum ohne vorherige Ankündigung zu räumen.

3. Quay übernimmt keine Verantwortung für von Kund:innen, den Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter:innen im Meetingraum zurückgelassene Gegenstände. Quay ist berechtigt, die Gegenstände auf jede ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten der Kund:innen zu entsorgen, ohne den Kund:innen diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn die Kund:innen die Gegenstände nicht innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Quay am Geschäftssitz von Quay abholen.

§ 4 Veranstaltungen

A. Quay Serviceleistungen

I. Leistungspaket

Die Kund:innen sind berechtigt, folgende Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen (die „Serviceleistungen“):

1. Das Recht, die im Anmeldeformular bezeichneten Quay Räumlichkeiten zu betreten und die im Anmeldeformular festgelegten Flächen und Räume zu nutzen.

2. Das Recht, die technischen Anlagen wie Musikanlagen, Mikrofone, Projektoren und Lichttechnik im Rahmen des gebuchten Leistungsumfangs zu nutzen.

Cateringleistungen können zu den Konditionen der Quay Gebührenordnung in Anspruch genommen werden.

3. Die Nutzung der Flächen und Räume hängt von der vorherigen Reservierung und der Verfügbarkeit ab.

4. Quay behält sich vor, das Leistungspaket nach alleinigem Ermessen jederzeit zu ändern, Serviceleistungen zu ergänzen oder auszunehmen. Die Kund:innen erhalten in diesem Fall eine äquivalente Leistung.

II. Zugang und Zeitraum der Nutzung

1. Den Kund:innen wird der Zugang zu den Quay Räumlichkeiten und den im Anmeldeformular festgelegten Räumen und Flächen während des gebuchten Zeitraums gewährt.

2. Während der Betriebsstunden ist ein Zugang nach Rücksprache vor und nach der Veranstaltung zu Auf- und Abbauzwecken gewährleistet.

3. Veranstaltungen sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen 9 und 17 Uhr möglich. Eine Betreuung von Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraums kann nach Absprache erfolgen.

III. Gäste und Besucher:innen

Zu der Veranstaltung dürfen geladene Teilnehmer:innen („Gäste“) genau wie nicht geladene Teilnehmer:innen („Besucher:innen“) die jeweiligen Flächen und Räume von Quay betreten und im Rahmen dieser Bestimmungen sowie der Hausordnung nutzen.

Die maximale Zahl an Gästen und Besucher:innen der Veranstaltungen unterscheidet sich nach der jeweils gebuchten Fläche und beträgt:

50 Personen (Auditorium klein)

100 Personen (Auditorium groß)

150 Personen (Auditorium klein + groß zusammen inkl. Vorraum)

B. Veranstaltungsbeitrag, Entgelte und Gebühren

I. Veranstaltungsbeitrag

Der Veranstaltungsbeitrag ist im Voraus zu zahlen. Die Kund:innen sind verpflichtet, Quay den Veranstaltungsbeitrag entsprechend der Vertragsvereinbarungen im Anmeldeformular unabhängig davon zu zahlen, ob sie die Serviceleistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Quay stellt den Kund:innen für den gezahlten Veranstaltungsbeitrag und alle anderen Zahlungen, zu denen die Kund:innen gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sind, eine Rechnung aus.

II. Im Veranstaltungsbeitrag enthaltene Dienste und Einrichtungen

Der Veranstaltungsbeitrag enthält Entgelte für die Nutzung der Flächen und Räume, der Services und für die Betreuung durch das Personal von Quay, für Kosten betreffend die Verwaltung der Räumlichkeiten und des Gebäudes, für Elektrizität und Wasserverbrauch und der Betriebskosten der Räumlichkeiten und des Gebäudes und für den Gebrauch gemeinschaftlicher Einrichtungen.

III. Reinigungsgebühr

Zusätzlich zum Veranstaltungsbeitrag ist je nach Umfang der gebuchten Flächen und Räume und nach Anzahl der Nutzungstage eine zusätzliche Gebühr für die Reinigung zu entrichten. Diese kann der Quay Gebührenordnung entnommen werden.

Die Gebühr umfasst die Reinigung und die Entsorgung von Abfall in einem gewöhnlichen Umfang. Quay behält sich vor, bei einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verschmutzung den zur Beseitigung bzw. Reinigung notwendigen Betrag gesondert in Rechnung zu stellen.

C. Vertragsbedingungen

I. Stornierung durch die Kund:innen

Die Kund:innen haben die Möglichkeit, reservierte Flächen und Räume vor Beginn des gebuchten Veranstaltungszeitraums über die Buchungsplattform zu stornieren.

Die Stornierung verpflichtet die Kund:innen zur Zahlung einer Entschädigung nach folgender Staffelung:

- bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30,00 EUR Bearbeitungsgebühr

- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 % des Veranstaltungsbeitrags

- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Veranstaltungsbeitrags

- 13. bis 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 75 % des Veranstaltungsbeitrags

- ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100% des Veranstaltungsbeitrags

Im Falle bereits geleisteter Zahlungen behält Quay bei Stornierung durch die Kund:innen die jeweils geschuldete Entschädigungssumme ein.

Den Kund:innen bleibt es vorbehalten, Quay nachzuweisen, dass Quay keine oder geringere Kosten entstanden bzw. entgangen sind. In diesem Fall sind die Kund:innen lediglich zur Zahlung der nachgewiesenen geringeren Kosten verpflichtet.

II. Stornierung durch Quay

1. Quay allein ist in den folgenden Fällen berechtigt, den Vertrag zu stornieren:

(a) Kund:innen haben eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO (oder eine vergleichbare Erklärung) abgegeben oder ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet, unabhängig davon, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder nicht, oder

(b) Kund:innen oder einer ihrer Nutzungsberechtigten haben in der Vergangenheit eine wesentliche Pflicht der Kund:innen gegenüber Quay verletzt, oder

(c) Kund:innen oder ein Nutzungsberechtigter verletzen den Quay-CODE oder

(d) Kund:innen oder einer der Nutzungsberechtigten stellen ein Risiko für die Sicherheit und/oder Gesundheit Dritter dar, und/oder Kund:innen betreiben illegale oder rechtswidrige Aktivitäten, haben in der Vergangenheit ihre vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt und/oder nutzen die Räumlichkeiten zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken und/oder schädigen Quay durch ihr Verhalten und/oder schädigen oder verletzen die Rechte Dritter.

2. Wird das Mietverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Quay, egal aus welchem Grund, beendet, so ist Quay ebenfalls berechtigt, den Vertrag mit den Kund:innen zu stornieren. Die Kund:innen haben in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber Quay. Die Haftungsregelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

III. Ende des Nutzungszeitraums

1. Bei Ende des Nutzungszeitraums haben die Kund:innen die Flächen und Räume unverzüglich zu räumen. Sie müssen diese in dem Zustand, sowie frei von Personen oder Gegenständen zurückgewähren, in dem sie sie erhalten haben. Quay ist berechtigt, den Kund:innen nach deren Räumung der Flächen und Räume die Kosten für die Reinigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen, wenn diese ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Sollte Quay aufgrund einer verspäteten Räumung oder im Falle der Rückgabe der Flächen und Räume durch die Kund:innen in einem nicht vertragsgemäßen Zustand nicht in der Lage sein, diese Flächen und Räume anderen Kund:innen zur Verfügung zu stellen, ist Quay berechtigt, Schadensersatz für sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu verlangen.

2. Soweit Kund:innen ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommen, ist Quay berechtigt, die Flächen und Räume ohne vorherige Ankündigung zu räumen.

3. Quay übernimmt keine Verantwortung für von Kund:innen oder deren Gästen und Besucher:innen zurückgelassene Gegenstände. Quay ist berechtigt, die Gegenstände auf jede ihr angemessen erscheinende Weise auf Kosten der Kund:innen zu entsorgen, ohne den Kund:innen diesbezüglich verantwortlich oder haftbar zu sein, wenn die Kund:innen die Gegenstände nicht innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch Quay am Geschäftssitz von Quay abholen.

IV. Nutzungszweck

1. Die Flächen und Räume dürfen nur zu den vertraglich und durch diese Bestimmungen festgelegten Zwecken genutzt werden.

2. Die Kund:innen sichern zu, dass die Flächen und Räume insbesondere nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet werden:

· Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind,

· Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten

· Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.

3. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.

4. Die Kund:innen versichern, dass die von ihnen geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichten sich, Gäste und Besucher:innen, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.

5. Sollte durch Gäste und Besucher:innen der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, haben die Kund:innen für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.

6. Quay und Beauftragte von Quay sind jederzeit berechtigt, die überlassenen Flächen und Räume zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.

V. Pflichten der Kund:innen

1. Die Kund:innen haben für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Sie tragen das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Sie sind für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen, nicht zuletzt derjenigen zum Gesundheitsschutz, verantwortlich.

2. Die Kund:innen beachten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung.

3. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, haben die Kund:innen diese gegenüber Quay auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

4. Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit der Kund:innen. Auf Verlangen von Quay haben die Kund:innen den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.

5. Die Kund:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die für die Flächen und Räume zugelassene Personenzahl nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haften die Kund:innen für alle daraus entstehenden Schäden.

6. Für den Fall von Verstößen gegen die genannten Pflichten behält Quay sich vor, die Veranstaltungen zu unterbrechen und bei erheblichen Verstößen gänzlich zu beenden.

VI. Haftung und Haftungsbegrenzung

1. Die Kund:innen haften für alle Personen- oder Sachschäden, die sie oder ihre Mitarbeiter:innen oder sonstige Vertragspartner:innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haften die Kund:innen für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Flächen und Räume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.

2. Den Kund:innen wird empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- und Personenschäden) abzuschließen.

3. Quay haftet nicht für von Kund:innen und deren Gästen und Besucher:innen eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).

Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen

Cobot ist die Web-Plattform, über die Quay Coworking & Community diese Website bereitstellt.

See Cobot Terms

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